Grünordnungsplan

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Der Grünordnungsplan zeigt Landschaftselemente innerhalb des Bebauungsplanes.

Der Grünordnungsplan (kurz GOP) ist ein Begriff aus der Landschaftsplanung und konkretisiert die Vorgaben des Landschaftsplanes. Rechtsgrundlage für die Aufstellung von Grünordnungsplänen ist der § 11 Bundesnaturschutzgesetz. Danach dient er der der Freiraumsicherung und -pflege, der Gestaltung des Ortsbildes, der Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern etc. sowie von Teilräumen bestimmter Kulturlandschaften. Er wird von den Gemeinden aufgestellt.

Entgegen des sich hartnäckig haltenden Sprachgebrauchs, den Grünordnungsplan als Synonym für die Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung zu verwenden, gibt es den Begriff des Grünordnungsplans im Baugesetzbuch nicht. Ein Grünordnungsplan kann für den Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder Teile hiervon aufgestellt werden, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. So ergeben sich beispielsweise Pflanzgebote und Freiflächen in Industriegebieten i.d.R. allein aus der Anwendung der Eingriffsregelung (Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung). Diese Kompensationsmaßnahmen bedürfen wegen der geringen Flächenkomplexität üblicherweise keines gesonderten Grünordnungsplans.

Der Grünordnungsplan integriert vielfach Aufgaben, die sich aus den Naturschutzgesetzen (Eingriffs-Ausgleichs-Bewertung) bzw. dem Baugesetzbuch (Umweltbericht) ergeben. Die Stellung des Grünordnungsplans innerhalb der Raumplanung ist im Artikel Landschaftsplanung erläutert.

  • Weiterführende Informationen zum Thema vom Bund Deutscher Landschaftsarchitekten (PDF-Datei; 138 kB)
  • https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__11.html
  • https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/